Satzung

Satzung des Grünberger Ski-Clubs 1919 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Grünberger Ski-Club 1919 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grünberg und ist beim Amtsgericht Gießen unter VR 594 in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der gültigen Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere die Förderung und Pflege des Skilaufs und der sportlichen Kameradschaft.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder einer Aufwandsent-schädigung  keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)  Ordentliche Mitglieder des Vereins sind: – Erwachsene – Jugendliche (von 14 bis unter 18 Jahre) – Kinder (unter 14 Jahre) – Ehrenmitglieder  – juristische Personen.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der ohne Begründung erfol-gen kann, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzu-legen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.  Aufnahmeanträge Jugendlicher unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres/ihrer  gesetzlichen Vertreter/s. Kinder werden auf Antrag ihrer Eltern  bzw. Erziehungsberechtigten aufgenommen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagenrechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund      langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. (6) Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt oder Tod des Mitglieds sowie durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(7)  Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(8) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt:
– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse  länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Verbandsrichtlinien – wegen unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens – wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden – bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
9)  Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden Der Ausschluss bedarf eines Antrages. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied Gehör gewährt worden ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss zu entscheiden hat. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter für die Entrichtung des Beitrages.Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag  stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Anwesenheits- und das Rederecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der  Mitgliederver-sammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist  ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:  1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: 1. dem/der Vorsitzenden, 2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem/der Kassenwart/in, 4. dem/der Schriftführer/in, 5. dem/der Sportwart/in, 6. dem/der Pressewart/in, 7. dem/der Jugendwart/in, sowie im Bedarfsfall   8. Beisitzern für Aufgaben, die von den vorgenannten Vorstandsmitgliedern nicht wahrgenommen werden können. Ein Vorstandsmitglied kann auch mit mehreren Funktionen gemäß Nr. 4 – 8 betraut werden.
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart(in), auch als geschäftsführender Vorstand bezeichnet. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. (5) Die unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 Genannten können sich auf Beschluss des erweiterten Vorstands im Notfall außergerichtlich gegenseitig vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung  des Vereins nach der Vereinssatzung,- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,- Vorschlag über die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand in der laufenden Wahlperiode aus, so müssen die im  Amt verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes unter sich aufteilen.
(3) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der       Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3  der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasstwerden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendliche haben bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kein Stimm- bzw. Wahlrecht, jedoch Anwesenheits- und Rederecht.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:           – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, – Entlastung des Vorstandes,- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie von Gebührenoder  Umlagen,            – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstande, –  Ernennung von Ehrenmitgliedern,-  Wahl von einem Kassenprüfer und einem Ersatzprüfer,-  Änderung der Satzung,  –  Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder-  Auflösung des Vereins.
(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen  unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie wird zusätzlich im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Grünberg veröffentlicht.Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen  ist eine Bringschuld des Mitglieds.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur dann zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung  sich mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten hierfür ausspricht. Der Versammlungsleiter hat in diesem Fall zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei  Verhinderung beider von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitglieder-versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, bestimmt er alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.
(4)  Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(5)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; allerdings muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn 10% der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6)  Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins sind 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7)  Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem  Protokollführer zu      unterschreiben.Es muss enthalten:- Ort und Zeit der Versammlung,- Name des rsammlungsleiters und des Protokollführers,- Zahl der erschienen Mitglieder,- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,- die Tagesordnung,- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),- die Art der Abstimmung,- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Kassenprüfer

(1)  Die Kassenprüfer  und ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(2)  Mit ihrer Wahl verpflichten sich die Kassenprüfer, die Buchhaltung des Vereins zu prüfen. Die Wahl der Prüfungszeitpunkte obliegt den Kassenprüfern, jedoch muß die der jähr-lichen Mitgliederversammlung vorausgehende Prüfung zeitnah erfolgen. Die Prüfung umfasst zumindest die summarische und beleghafte Abstimmung aller Geldbewegungen, die Prüfung der zugehörigen Belege auf ihren Bezug zum Vereinszweck bzw. zu Vereins-beschlüssen und ihre richtige Verbuchung, die Prüfung der Werthaltigleit von Forderun-gen und Verbindlichkeiten einschließlich des Bestandes an Mitgliedern und die Feststel-lung des Vereinsvermögens.  Eventualverbindlichkeiten sind zu benennen. Sie bestätigen schriftlich auf der zusammengefassten Jahresrechnung des Vereins ihre Prüfungen und ihre Anmerkungen.
(3)  Die Kassenprüfer tragen einen mündlichen Bericht in der Mitgliederversammlung vor.
§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1)  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von  Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der  in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Daten: Name und Anschrift, Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug  vereinbart wurde), Telefonnummern (Festnetz und Funk), evtl. Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.  Listen mit diesen Daten werden als Datei oder in gedruckter Form nur  an Vorstands- oder Vereinsmitglieder herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgaben- stellung im Verein solche Informationen  erfordern. Dritten werden diese Daten nicht zugänglich gemacht.
(2)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, sowie Übermittlung an und Nutzung durch ausschließlich Vereinsangehörige gemäß § 12 (1))  ihrer personenbezogenen Daten in der vorgenannten Art  und dem Umfang zu.
(3)    Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutz-gesetzes  das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung. Beim Ausscheiden aus dem Verein kann es die Löschung oder die Sperrung seiner Daten verlangen.
§ 12 Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins
(1)  Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2)  Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grünberg, die es für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am   25. November 2011 in Grünberg  beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen in Kraft.Sie ersetzt die Satzung vom 14. Dezember 1957.